Satzung

der Laienspielschar Serkenrode 1890 e.V.

§ 1         Name und Sitz
 
(1)    Der Verein führt den Namen „ Laienspielschar Serkenrode 1890 e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2)    Er hat den Sitz in Finnentrop-Serkenrode und erstreckt seine Tätigkeit auf die umliegenden Dörfer.
 
 
§ 2         Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar des Jahres und endet am 31. Dezember. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2012.
 
 
 § 3         Zweck des Vereins
 
(1)    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Theaters, in Serkenrode und den umliegenden Dörfern
(2)    Im Besonderen organisiert er Veranstaltungen, die Bezug auf musik- und theatergeschichtlichen Traditionen des Dorfes Serkenrode nehmen, wie z. B.: die traditionsmäßigen, jährlichen Theateraufführungen.
(3)    Der Verein nimmt Anteil und fördert das Interesse an weiteren Musik- und Theaterveranstaltungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(4)    Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen an, die ähnliche Ziele verfolgen oder auf diesem Gebiet tätig werden.
 
 
§ 4         Gemeinnützigkeit
 
(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
 
§ 5         Mitgliedschaft
 
(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2)    Der Wunsch, als Mitglied dem Verein beizutreten, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen werden.
(3)    Die Mitgliedschaft endet…
a)      mit dem Tod des Mitgliedes.
b)      durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c)      durch Ausschluss aus dem Verein.
d)      durch Auflösung des Vereins.
(4)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden
(5)    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins mit vollem Rederecht teilzunehmen.
(6)    Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinterressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
(7)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 
 
§6          Mitgliedsbeiträge
 
(1)    Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 30. September eines Jahres zu leisten.
(2)    Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
 
§7          Organe des Vereins
 
(1)    Der Vorstand, bestehend aus
a.      dem / der Vorsitzenden,
b.      dem / der stellvertretenden Vorsitzenden = Schriftführer
c.       dem / der Schatzmeister / in.
 
Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
 
(2)    Die Mitgliederversammlung
 
 
§8          Der Vorstand
 
(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten.
(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4)    Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und vom Sitzungsleiter und Protokollführer abgezeichnet.
(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erscheinenden.
(6)    Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
(7)    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachweislich notwendiger Auslagen, die im Interesse des Vereins lagen.
 
 
§ 9         Zuständigkeit des Vorstandes
 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(1)    Vorbereiten der Mittgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte.
(2)    Einberufen der Mitgliederversammlung.
(3)    Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4)    Aufstellen des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellen eines Jahresberichtes.
(5)    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(6)    Der Vorstand kann seine Zuständigkeit delegieren.
 
 
§10        Die Mitgliederversammlung
 
(1)    Die Mitgliederversammlung ist jährlich, im ersten Quartal,  vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels E-Mail, Brief und Aushang am örtlichen „Schwarzen-Brett“ einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2)    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(3)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.      Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b.      Jährliche Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
c.       Wahl des Vorstandes und eventuell notwendige Nachwahlen
d.      Wahl der Kassenprüfer und eventuell notwendige Nachwahlen
e.      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
f.       Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
g.      Ernennung von Ehrenmitgliedern
h.      Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4)    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(5)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(6)    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig. Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(7)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder.
(8)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszweckes – und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden Vereinsmitglieder.
(9)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 11       Kassenprüfer
 
(1)    Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2)    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäßen Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
(3)    Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(4)    Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
 
 
§12        Vergütung von Vereinstätigkeiten
 
(1)    Die Vereins und Organämter werden Grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach (2) trägt die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung trägt der Vorstand.
(4)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5)    Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6)    Der Anspruch auf Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7)    Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgelegt werden.
 
 
§ 13       Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
 
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die ortsansässigen, ins Vereinsregister eingetragenen, Vereine des Dorfes Serkenrode, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung zu verwenden hat. Für die Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
 
 
§ 14       Gerichtsbarkeit und Erfüllungsort
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins
 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 12. März 2011 beschlossen
 
Serkenrode, den 12. März 2011
 
Gründungsmitglieder:
 
Stefan Schmitt-Degenhardt
Tim Wullenweber
Petra Schmitt-Degenhardt
Sandra Harrer
Victoria König
Alexandra Schöpper
Martin Schneider
Gitta Güthe
Friedhelm Tomba
Torsten Jagusch
Michaela Schulte
Heike Kathol
Udo Metten