der Laienspielschar Serkenrode 1890 e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ Laienspielschar
Serkenrode 1890 e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
(2) Er hat den Sitz in Finnentrop-Serkenrode und
erstreckt seine Tätigkeit auf die umliegenden Dörfer.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar des Jahres und endet
am 31. Dezember. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember
2012.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere
des Theaters, in Serkenrode und den umliegenden Dörfern
(2) Im Besonderen organisiert er Veranstaltungen, die
Bezug auf musik- und theatergeschichtlichen Traditionen des Dorfes
Serkenrode nehmen, wie z. B.: die traditionsmäßigen, jährlichen
Theateraufführungen.
(3) Der Verein nimmt Anteil und fördert das Interesse
an weiteren Musik- und Theaterveranstaltungen und führt alle ihm zur
Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(4) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen und Einrichtungen an, die ähnliche Ziele verfolgen oder
auf diesem Gebiet tätig werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden.
(2) Der Wunsch, als Mitglied dem Verein beizutreten,
ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages
kann die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen
werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet…
a) mit dem Tod des Mitgliedes.
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) durch Auflösung des Vereins.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die
schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt
werden
(5) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den
Veranstaltungen des Vereins mit vollem Rederecht teilzunehmen.
(6) Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die
Satzung oder die Vereinsinterressen verstoßen hat, kann durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss
ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist
von einem Monat, ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und
jeweils bis zum 30. September eines Jahres zu leisten.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§7 Organe des
Vereins
(1) Der Vorstand, bestehend aus
a. dem / der Vorsitzenden,
b. dem / der stellvertretenden
Vorsitzenden = Schriftführer
c. dem / der Schatzmeister / in.
Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegen Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse.
(4) Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der
Tagesordnung einberufen. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Vorstandsbeschlüsse werden
protokolliert und vom Sitzungsleiter und Protokollführer abgezeichnet.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erscheinenden.
(6) Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit
besonderen Aufgaben betrauen.
(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist
ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachweislich notwendiger
Auslagen, die im Interesse des Vereins lagen.
§ 9 Zuständigkeit des
Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(1) Vorbereiten der Mittgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnungspunkte.
(2) Einberufen der Mitgliederversammlung.
(3) Ausführen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(4) Aufstellen des Haushaltsplanes für das
Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellen eines Jahresberichtes.
(5) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluss von Mitgliedern.
(6) Der Vorstand kann seine Zuständigkeit delegieren.
§10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich, im ersten
Quartal, vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels E-Mail, Brief und
Aushang am örtlichen „Schwarzen-Brett“ einzuberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet war.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschafts- und
Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b. Jährliche Entgegennahme des Berichtes
der Kassenprüfer.
c. Wahl des Vorstandes und eventuell
notwendige Nachwahlen
d. Wahl der Kassenprüfer und eventuell
notwendige Nachwahlen
e. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages
f. Genehmigung des jährlichen
Haushaltsplanes
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Beschlüsse über die Berufung eines
Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter geleitet.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende
Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes
ist unzulässig. Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Eine Änderung der Satzung – auch des
Vereinszweckes – und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden Vereinsmitglieder.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei
Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäßen Verbuchung und die
Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens jährlich den Kassenstand
des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(4) Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen
Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins. Sie erstatten ihren
Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisung
durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
§12 Vergütung von
Vereinstätigkeiten
(1) Die Vereins und Organämter werden Grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines
Dienstleistungsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit nach (2) trägt die Mitgliederversammlung. Die
Entscheidung für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung trägt
der Vorstand.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins.
(5) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,
Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungen kann nur innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der
steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgelegt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und
Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die ortsansässigen, ins
Vereinsregister eingetragenen, Vereine des Dorfes Serkenrode, die es
unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecke gemäß § 3 dieser
Satzung zu verwenden hat. Für die Beschlüsse über die Verwendung des
verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des
Finanzamtes einzuholen.
§ 14 Gerichtsbarkeit und
Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 12.
März 2011 beschlossen
Serkenrode, den 12. März 2011
Gründungsmitglieder:
Stefan Schmitt-Degenhardt
Tim Wullenweber
Petra Schmitt-Degenhardt
Sandra Harrer
Victoria König
Alexandra Schöpper
Martin Schneider
Gitta Güthe
Friedhelm Tomba
Torsten Jagusch
Michaela Schulte
Heike Kathol
Udo Metten